Neu-Patienten / Selbstzahler
Aufnahmestopp für gesetzlich versicherte Patienten
Nachdem die SPD-geführte Bundesregierung am 20.10.2022 mit Verabschiedung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes die sog. Neupatientenregelung zum 1. Januar 2023 abgeschafft hat nehmen wir gesetzlich versicherte Neupatienten nur noch in Ausnahmefällen an. Privatpatienten und Selbstzahler sind davon nicht betroffen. Gesetzlich Versicherte können sich in unserer Praxis auf eine Liste setzen lassen und wir melden uns, wenn es kurzfristig freie Termine gibt. Wann dies sein wird ist nicht zu kalkulieren. Dies stellt weder gesetzlich Versicherte noch uns zufrieden und ist sehr ärgerlich.
Was ist der Hintergrund?
Die Neupatientenregelung war 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt worden, damit neue Patienten schneller einen Termin bekommen. Es wurde festgelegt, dass die Leistungen für die Behandlung dieser Patienten in voller Höhe vergütet werden. Auf diese Weise wurde ein Anreiz für die durch Budgetierung und hohe Patientenzahlen stark belasteten Praxen geschaffen, zusätzlich kurzfristige Termine anzubieten und neue Patienten aufzunehmen. Im Gegenzug wurden Vertragsärzte verpflichtet anstelle von 20 Stunden nun 25 Stunden in der Woche für die Behandlung von gesetzlich Versicherten zur Verfügung zu stehen.
Diagnostik und Behandlung neuerkrankter Patientinnen und Patienten sind aufwendiger, der Behandlungsbedarf um zirka 30 Prozent höher als für Bestandspatienten. Angesichts budgetierter Leistungen werden neuerkrankte Patienten für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte schnell zu einem wirtschaftlichen Risiko (Überschreitung der Budgetvorgaben). Hier setzte die Neupatientenregelung des TSVG an. Sie half die Budgetüberschreitungen der Praxen und die Diskriminierung neuerkrankter Patienten in der ambulanten Versorgung weitestgehend zu verhindern
Die positive Wirkung der Neupatientenregelung war unbestritten: Im ersten Quartal 2022 war die Zahl der Neupatientenfälle mit 27,1 Millionen so hoch wie noch nie seit Einführung der Regelung 2019, hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) ermittelt.
Politik und gesetzliche Krankenkassen sparen an Ihrer Versorgung
Dennoch wurde sie zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen, die Verpflichtung 5 Stunden pro Woche zusätzlich zu erbringen ohne Gegenfinanzierung aber beibehalten. Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der kassenärztlichen Bundesvereinigung, wertet den Beschluss als „Ausdruck fehlender Wertschätzung für die Arbeit der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Die Bundesregierung muss sich ihrer Verantwortung bewusst sein, dass sie Patientinnen und Patienten hierzulande entgegen aller Versprechungen mit diesem Vorstoß massiv Leistungen kürze.“ So werden Defizite der gesetzlichen Krankenkassen auf Kosten Ihrer Versorgung ausgeglichen.
Möglichkeit der Selbstzahlersprechstunde (Nicht für Notfälle!)
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind keine Angestellten der Krankenkassen sondern freiberuflich tätig. Sie sind verpflichtet in der Woche 25 Stunden Kassenpatienten zu versorgen. In der übrigen Zeit können sie privatärztliche Leistungen erbringen. Auch gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit diese Leistung in Anspruch zu nehmen, eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt nicht. Eine Behandlung von Notfällen kann in der Selbstzahlersprechstunde nicht erfolgen.
Vorteil gegenüber reinen Privatpraxen
Termine in der Selbstzahlersprechstunde sind meist früher zu erhalten als in der oft überfüllten Kassensprechstunde. Zudem können wir uns mehr Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Bei der Berechnung der Vergütung schöpfen wir die Möglichkeiten der privaten Rechnungsstellung zu Ihren Gunsten nicht aus. Leistungen können parallel nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Jedoch kann zu einem anderen Zeitpunkt die Verordnung von Medikamenten, Physiotherapie oder die Veranlassung von Untersuchungen (z.B. MRT) zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse problemlos erfolgen, was in „reinen“ Privatpraxen nicht möglich ist. Ob Sie die weitere Behandlung in der Selbstzahlersprechstunde wünschen oder in der Kassensprechstunde entscheiden Sie.